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Telefonbuchverlage haften bei Falschveröffentlichung von gewerblichen Anzeigen dem Anzeigenkunden auf Schadensersatz

Ärger mit der Veröffentlichung von Anzeigen in Brachentelefonbüchern?

Das Landgericht Karlsruhe und das Landgericht Dresden haben auf Klagen einer Unternehmerin aus Leipzig durch Urteil festgestellt, dass Brachentelefonbuchverlage den gewerblichen Anzeigenkunden den Schaden zu ersetzen haben, der diesen durch eine Falschveröffentlichung von gewerblichen Anzeigen in den Brachentelefonbüchern entsteht. Der zu ersetzende Schaden ist durch den Umsatzrückgang und den dadurch bedingten entgangenen Gewinn der Anzeigenkunden im entsprechenden Veröffentlichungszeitraum begründet und auf konkreten Nachweis vollumfänglich zu erstatten. Diese Rechtsprechung wurde durch das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen eines Hinweisbeschlusses im Jahr 2007 bestätigt. Danach hatte der Branchentelefonbuchverlag die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichtes Dresden zurückgenommen.

Wohlgemerkt, besteht die Haftung der Branchenbuchverlage auf Schadensersatz nicht nur bei Nichtveröffentlichung einer Anzeige, sondern auch bei fehlerhafter Veröffentlichung. Die in den AGB der Telefonbuchverlage enthaltenen Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungsklauseln helfen den Telfonbuchverlagen nicht.

Nach der getroffenen Vereinbarung schulden die Branchentelefonbuchverlage nicht nur die bloße Veröffentlichung der Anzeige, sondern die Veröffentlichung der Anzeige unter der vom Kunden gewünschten Rubrik, wie z. Bsp. „innerbezirklich“. Die Veröffentlichung der Anzeige in der vereinbarten Rubrik stellt eine wesentliche, sich aus der Natur des Vertrages ergebende Pflicht der Telefonbuchverlage, eine so genannte Kardinalpflicht dar.

Branchenbücher dienen vor allem dazu, den potenziellen Kunden die Suche nach einem geeigneten Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern. Dem das Branchenbuch nutzenden Kunden dient es als Nachschlagewerk, auf welches er im Bedarfsfalle wiederholt zurückgreift. Bei seiner Suche orientiert er sich an der Gliederung der Veröffentlichung. Sucht ein Kunde ein in der Nähe befindliches Unternehmen, wird er daher in der in Frage kommenden Rubrik nachschauen. Um von dem Kunden „entdeckt“ zu werden, ist es deshalb für das eingetragene Unternehmen von entscheidender Bedeutung, dass sein Eintrag an der richtigen Stelle erfolgt, so das Urteil des LG Dresden. Es ist selbstverständlich, dass sehr viele Kunden nach Firmen in ihrer Nähe suchen und solche außerhalb des Telefonbuchbezirks nur in zweiter Linie in Betracht ziehen. Der Anzeigenkunde darf darauf vertrauen, dass seine Anzeige so wie vereinbart abgedruckt wird, also mit den richtigen Angaben und an der richtigen Stelle (OLG Dresden).

Die Falschveröffentlichung führt daher zur Schadensersatzpflicht der Branchenbuchverlage gegenüber dem Anzeigenkunden.

Carsten Zipfel
Rechtsanwalt

Habich & Zipfel Rechtsanwälte, Leipzig
www.habich-zipfel.de


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